Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

1.        Sämtliche Beratungstätigkeiten der betavo GmbH (nachfolgend „Auftragnehmerin“) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in der jeweils gültigen Fassung. Abweichungen sind nur dann anerkannt, wenn die Auftragnehmerin sie gesondert ausdrücklich bestätigt.

2.       Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die die Auftragnehmerin nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für die Auftragnehmerin unverbindlich, auch wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wird.

§ 2 Vertragsgegenstand und Durchführung der Beratungstätigkeit

1.         Die Verpflichtung der Auftragnehmerin beschränkt sich auf die Erbringung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen. Ein bestimmter Erfolg hinsichtlich der zu erbringenden Beratungstätigkeiten wird nicht geschuldet. Die Auftragnehmerin trifft insbesondere keine Verantwortung für die Umsetzung bzw. den Vollzug durch den Auftraggeber. Die Auftragnehmerin steht nicht für die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs als Folge ihrer Beratungstätigkeit ein.

2.       Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt.

3.       Die Auftragnehmerin ist bei der Erfüllung ihrer vertraglich vereinbarten Haupt- und Nebenleistungspflichten weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Sie ist an keinen bestimmten Arbeitsort und an keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

4.       Die Auftragnehmerin wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig unterstellen. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen gehört nur zum Auftrag, wenn dies vertraglich vereinbart ist.

5.       Änderungen in der Rechtslage nach Beendigung des Auftrages verpflichten die Auftragnehmerin nicht, den Auftraggeber darauf oder auf sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen. Gleiches gilt für bereits abgeschlossene Teile eines Auftrages.

6.       Ausländisches Recht hat die Auftragnehmerin nur zu berücksichtigen, wenn dies ausdrücklich einzelvertraglich schriftlich vereinbart ist.

7.       Die Auftragnehmerin ist berechtigt, sich zur Durchführung ihrer Beratungstätigkeit einzelner Subunternehmer zu bedienen. Der Datenschutz wird dabei gewahrt (siehe § 3 Absatz 3).

§ 3 Verschwiegenheitspflicht

1.         Die Auftragnehmerin ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber sie schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Auftragnehmerin darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.

2.        Der Auftraggeber erklärt sich mit Vertragsschluss dazu bereit, dass die Auftragnehmerin den Namen und das Logo des Auftraggebers für Referenzzwecke verwenden darf.

3.       Die für die Durchführung der Beratungstätigkeit anvertrauten personenbezogenen Daten werden unter Beachtung der rechtlichen Bestimmungen gespeichert und vertraulich behandelt. Die Auftragnehmerin ist befugt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftraggebers selbst oder durch Dritte zu erheben, zu speichern, zu verarbeiten und zu nutzen. Der Auftraggeber leistet der Auftragnehmerin Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes getroffen worden sind.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

1.         Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er der Auftragnehmerin unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass die Auftragnehmerin eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der Auftragnehmerin bekannt werden.

2.        Die Auftragnehmerin führt die Beratungstätigkeit auf der Basis der vom Auftraggeber oder von Dritten vorgelegten Unterlagen sowie schriftlich erteilten Auskünfte aus.

§ 5 Mängelgewährleistung

1.         Der Auftraggeber hat einen Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Etwaige Mängel hat der Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dem Auftraggeber steht zunächst nur das Recht zu, Nacherfüllung zu verlangen. Soweit eine Nacherfüllung möglich und mit einem angemessenen Aufwand durchführbar ist, hat die Auftragnehmerin nach Wahl das Recht, den Mangel zu beseitigen oder die Leistung mangelfrei nachzuholen.

2.        Bei Verweigerung, Unmöglichkeit, Fehlschlagen oder unzumutbarer Verzögerung der Nacherfüllung kann der Auftraggeber nach seiner Wahl den Rücktritt vom Vertrag erklären oder die Vergütung mindern.

3.        Die Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn sie nicht unverzüglich nach Kenntnis oder infolge fahrlässiger Unkenntnis schriftlich geltend gemacht werden. Ansprüche auf Mängelbeseitigung verjähren mit Ablauf von 12 Monaten nachdem die Auftragnehmerin die Leistung erbracht hat. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche an den Nacherfüllungsleistungen endet ebenfalls mit Ablauf der Verjährungsfrist gemäß des vorstehenden Satz 2.

4.       Stellt sich bei Arbeiten im Zusammenhang mit der Nacherfüllung heraus, dass kein Anspruch des Auftraggebers auf Nacherfüllung besteht, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, den entstandenen Aufwand nach Zeit und Material auf der Grundlage der vereinbarten Vergütung zu berechnen.

§ 6 Vergütung

1.         Die Vergütung für die Beratungstätigkeit der Auftragnehmerin bestimmt sich nach den Regelungen des jeweils geschlossenen Einzelvertrages, wobei durch die Auftragnehmerin niemals Zahlungen von Erfolgshonoraren geltend gemacht werden.

2.        Sofern das im jeweiligen Einzelvertrag festgelegte Honorarvolumen überschritten wird, werden die zusätzlich erbrachten Tätigkeiten entsprechend den im Einzelvertrag geregelten Vergütungssätzen abgerechnet.

3.        Die Abrechnung der Beratungstätigkeiten erfolgt monatlich, sofern nicht einzelvertraglich anderweitiges vereinbart ist. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, einen angemessenen Vorschuss zu verlangen.

4.       Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch der Auftragnehmerin ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

5.       Die Auftragnehmerin kann die Herausgabe ihrer Arbeitsergebnisse verweigern, bis sie wegen ihrer Vergütung und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, beispielsweise wegen unverhältnismäßiger Nachteile oder wegen Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

§ 7 Haftung

1.         Die Auftragnehmerin haftet auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sowie grob fahrlässiger Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten. Für leichte Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz für Sach- und Vermögensschäden auf die vertragstypisch vorhersehbaren Schäden begrenzt.

2.        Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden der Auftragnehmerin zurückzuführen ist.

3.        Die Auftragnehmerin ist im Rahmen der vorgenannten Haftung vermögensschadenhaftpflichtversichert. Die Haftung der Auftragnehmerin und ihrer Mitarbeiter ist bei einzelnen Schadensfällen auf EUR 1,3 Mio. und bei mehreren Schadensfällen pro Kalenderjahr auf insgesamt EUR 2,0 Mio. begrenzt, sofern es sich nicht um einen Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt.

4.       Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von 12 Monaten ab Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Schadenseintritts, spätestens aber innerhalb von 3 Jahren nach Übergabe oder Übermittlung des Auftragsergebnisses geltend gemacht werden.

§ 8 Rechte an Arbeitsergebnissen und Schutz des geistigen Eigentums

1.         Jegliche Rechte an den von der Auftragnehmerin und seinen Mitarbeitern und ggfs. beauftragten Dritten geschaffenen Ergebnissen verbleiben bei der Auftragnehmerin. Der Auftraggeber hat die Ergebnisse der Auftragnehmerin während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für die vertraglich vereinbarten Zwecke zu nutzen. Die Weitergabe der durch den Auftrag erlangten Ergebnisse an Dritte bedarf der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Auftragnehmerin.

2.        Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Ergebnisse ohne ausdrückliche Zustimmung der Auftragnehmerin zu veröffentlichen.

3.       Soweit die Ergebnisse der Tätigkeiten der Auftragnehmerin urheberrechtsfähig sind, steht das Urheberrecht nur der Auftragnehmerin zu.

§ 9 Vertragsbeendigung und Kündigung

1.         Die Vertragsdauer und der Zeitplan für die Tätigkeiten ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.

2.        Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit, oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod des Auftraggebers, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder durch Auflösung der beauftragenden Gesellschaft.

3.        Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Vertrag kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende gekündigt werden, soweit nicht anderweitiges vereinbart wird. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

4.       Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Vertrags nicht zugemutet werden kann. Die Kündigung ist schriftlich und unter Angabe der maßgeblichen Gründe innerhalb von zwei Wochen zu erklären. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.

5.       Für die bis zur Vertragsbeendigung erbrachten Tätigkeiten ist die volle vereinbarte Vergütung zu zahlen. Bei Verträgen mit bestimmter Vertragslaufzeit und einer vorzeitigen Kündigung durch den Auftraggeber bleibt die Auftragnehmerin berechtigt, die vereinbarte Vergütung bis zum vereinbarten Vertragsende zu verlangen. Dies gilt nicht bei einer fristlosen Kündigung durch den Auftraggeber aus wichtigem Grund.

§ 10 Höhere Gewalt

Höhere Gewalt oder sonstige nicht vorhersehbare, von der Auftragnehmerin nicht zu vertretende Ereignisse, die der Auftragnehmerin die Erbringung der vertraglich vereinbarten Tätigkeiten wesentlich erschweren oder zeitweise unmöglich machen, berechtigen die Auftragnehmerin, die Erbringung ihrer Tätigkeiten um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Die Auftragnehmerin hat den Auftraggeber über den Eintritt derartiger Hindernisse unverzüglich, spätestens sobald es ihr möglich ist, zu informieren. Überschreiten die sich aus einem Ereignis ergebenden Verzögerungen den Zeitraum von sechs Wochen, so sind beide Vertragspartner berechtigt, den Vertrag hinsichtlich des betroffenen Tätigkeitsumfangs zu kündigen. Schadensersatzansprüche sind in einem solchen Fall ausgeschlossen.

§ 11 Anwendbares Recht und Erfüllungsort

1.         Der Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2.       Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin. Das Recht der Auftragnehmerin, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen, bleibt unberührt.

§ 12 Interessenkonflikte

Es können Umstände auftreten, die für die Auftragnehmerin einen Interessenkonflikt begründen. Im Falle eines Interessenkonflikts, der nicht vermieden werden kann, wird die Auftragnehmerin vom Auftrag zurücktreten, es sei denn, der Auftraggeber wünscht eine weitere Tätigkeit von der Auftragnehmerin, was mit einer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung seitens des Auftraggebers erklärt wird.

§ 13 Schlussbestimmungen & Salvatorische Klausel

Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt vielmehr eine rechtlich wirksame Bestimmung, die dem von den Vertragsparteien beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am Nächsten kommt. Im Fall von Lücken ist diejenige Bestimmung zu vereinbaren, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.